Gefahrgut ADR Basis
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Gefahrgut ADR Basis
Mindestens wie viele Unterlegkeile muss eine Gefahrgut-Beförderungseinheit gemäß ADR 8.1.5 mitführen?
Richtig — C. Nach ADR 8.1.5 ist mindestens ein Unterlegkeil pro Fahrzeugeinheit mitzuführen. Er muss so dimensioniert sein, dass er dem Gewicht des Fahrzeugs und dem Reifendurchmesser entspricht. Why the other options are incorrect: • Zwei – einen für jede Seite des Fahrzeugs: Das ADR schreibt nicht zwei Unterlegkeile vor; ein einziger ausreichend dimensionierter Unterlegkeil erfüllt die Mindestanforderung. • Drei – mindestens einen pro Achse: Drei Unterlegkeile sind keine ADR-Anforderung; die vorgeschriebene Mindestanzahl beträgt einen. • Keinen, wenn das Fahrzeug mit einer automatischen Feststellbremse ausgerüstet ist: Eine Feststellbremse ersetzt den Unterlegkeil nicht. Er ist als mechanische Sicherung unabhängig von der Fahrzeugbremsanlage vorgeschrieben. -
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Wer ist gemäß ADR 5.4.3 dafür verantwortlich, die Schriftlichen Weisungen zu erstellen und dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt zu übergeben?
Richtig — A. Gemäß ADR 5.4.3 obliegt es dem Absender (Verlader), die Schriftlichen Weisungen für das jeweilige gefährliche Gut zu erstellen und dem Fahrzeugführer vor der Beförderung auszuhändigen. Als Aufgeber kennt der Absender die Eigenschaften der transportierten Stoffe und ist daher für die Bereitstellung der erforderlichen Notfallmaßnahmen verantwortlich. Why the other options are incorrect: • Der Fahrzeugführer, der die Weisungen eigenverantwortlich vor jeder Fahrt selbst anfertigt: Der Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, die Schriftlichen Weisungen selbst zu erstellen. Er muss sie mitführen und kennen, aber die Erstellungspflicht liegt beim Absender, der die genauen Eigenschaften der Gefahrgüter kennt. • Das Transportunternehmen (Beförderer) als Halter der Beförderungseinheit: Das Transportunternehmen (Beförderer) trägt zwar die Verantwortung dafür, dass die Weisungen tatsächlich an Bord sind, doch die Pflicht zur inhaltlichen Erstellung liegt gemäß ADR beim Absender – nicht beim Beförderer. • Die zuständige Behörde des Abgangslandes, die sie zusammen mit den Beförderungspapieren ausstellt: Behörden stellen keine Schriftlichen Weisungen aus. Diese Pflicht ist Teil der privatrechtlichen Verantwortung des Absenders und wird nicht von staatlichen Stellen übernommen. -
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Welche Anforderung muss gemäß ADR 8.1.4 ein auf einer Gefahrgut-Beförderungseinheit mitgeführter Feuerlöscher zwingend erfüllen?
Richtig — B. ADR 8.1.4.4 verlangt, dass Feuerlöscher betriebsbereit sind und das Wartungs- bzw. Prüfdatum nicht überschritten wurde. Nur dann gilt der Feuerlöscher als einsatzbereit im Sinne des ADR. Why the other options are incorrect: • Er muss vom Fahrzeughersteller freigegeben und im Fahrzeugschein eingetragen sein: Eine Freigabe durch den Fahrzeughersteller oder ein Eintrag im Fahrzeugschein ist im ADR nicht gefordert. • Er muss ausschließlich Pulver als Löschmittel enthalten: Das ADR schreibt kein bestimmtes Löschmittel vor; verschiedene Mittel (Pulver, Schaum etc.) sind zulässig, sofern die erforderlichen Brandklassen abgedeckt werden. • Er muss mindestens einmal jährlich vollständig entleert und wieder aufgefüllt werden: Eine jährliche vollständige Entleerung und Wiederbefüllung ist im ADR nicht vorgeschrieben; entscheidend ist das Einhalten des gültigen Wartungsdatums. -
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Welches Ausrüstungsstück muss gemäß den ADR-Schriftlichen Weisungen auf einer Gefahrgut-Beförderungseinheit mitgeführt werden, um bei einer Freisetzung flüssiger Gefahrgüter auslaufende Stoffe aufzufangen und eine unkontrollierte Ausbreitung zu verhindern?
Richtig — C. Die ADR-Schriftlichen Weisungen schreiben vor, dass ein geeigneter Auffangbehälter auf der Beförderungseinheit mitgeführt werden muss. Er dient dazu, bei Leckagen oder Freisetzungen von flüssigen Gefahrgütern auslaufende Stoffe gezielt aufzufangen und deren unkontrollierte Ausbreitung in die Umwelt oder in Abwassersysteme zu verhindern. Why the other options are incorrect: • Ein Vorrat an trockenem Sand oder Sägemehl als alleiniges Bindemittel: Trockener Sand oder Sägemehl können ergänzend als Bindemittel nützlich sein, ersetzen jedoch keinen Auffangbehälter. Die Schriftlichen Weisungen fordern einen Behälter zum Auffangen, nicht nur Streugut zum Abbinden. • Eine Handpumpe zur schnellen Umfüllung des Gefahrguts in Reservebehälter: Eine Handpumpe zur Umfüllung ist kein vorgeschriebenes Ausrüstungsstück gemäß ADR-Schriftlichen Weisungen. Eigenmächtige Umfüllaktionen im Notfall sind ohne Fachkenntnis und Genehmigung unsicher und nicht vorgesehen. • Ein Wasservorrat von mindestens 10 Litern zum Verdünnen freigesetzter Gefahrstoffe: Wasser darf bei vielen Gefahrgütern (z. B. wasserreaktiven Stoffen oder bestimmten ätzenden Flüssigkeiten) keinesfalls zur Verdünnung eingesetzt werden, da dies die Gefahr erheblich vergrößern kann. Ein Wasservorrat zu diesem Zweck ist nicht vorgeschrieben. -
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Welche Beschreibung trifft auf den Begriff 'Beförderer' im Sinne des ADR zu?
Richtig — C. Im ADR ist der 'Beförderer' das Unternehmen, das die Beförderung auf Grundlage eines Vertrags (z. B. Frachtvertrag) mit einem Fahrzeug tatsächlich durchführt. Er trägt gemäß ADR 1.4.2.2 Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Transports. Why the other options are incorrect: • Die natürliche Person, die das Fahrzeug mit Gefahrgut lenkt und für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung verantwortlich ist: Die Person, die das Fahrzeug lenkt, ist der 'Fahrzeugführer' (Fahrer) – eine eigene Beteiligtenkategorie im ADR mit spezifischen Pflichten nach 1.4.2.2, nicht der Beförderer. • Das Unternehmen, das das Gefahrgut klassifiziert, verpackt und zur Beförderung aufgibt: Das Unternehmen, das Gefahrgut klassifiziert, verpackt und aufgibt, ist der 'Absender' bzw. 'Verpacker'; diese Beteiligten sind im ADR gesondert definiert und haben eigene Pflichten nach 1.4.1. • Die Behörde, die die Beförderungsgenehmigung für den jeweiligen Transport erteilt: Genehmigungsbehörden sind keine Beteiligten am Beförderungsvorgang im Sinne des ADR; das ADR definiert privatwirtschaftliche Beteiligte am Transport. -
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Was ermöglicht ADR Kapitel 1.5 im Hinblick auf sogenannte 'Sondervereinbarungen'?
Richtig — A. ADR 1.5.1 sieht vor, dass zwei oder mehr Vertragsstaaten befristete, schriftliche Sondervereinbarungen abschließen können, um für bestimmte Güter oder Beförderungsarten Ausnahmen von ADR-Regelungen zu gewähren – vorausgesetzt, die Sicherheit wird dabei nicht beeinträchtigt. Why the other options are incorrect: • Absender und Empfänger können privatrechtlich vereinbaren, bestimmte ADR-Kennzeichnungspflichten zu vereinfachen: Sondervereinbarungen im Sinne von ADR 1.5 sind zwischenstaatliche Abkommen und keine privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Absender und Empfänger. • Das BAM kann für Einzeltransporte auf nationaler Ebene dauerhaft von ADR-Vorschriften abweichen: Das BAM ist keine Vertragspartei des ADR und kann keine Sondervereinbarungen nach ADR 1.5 abschließen; solche Vereinbarungen werden auf Staatsebene geschlossen. • Die UNECE erteilt auf Antrag Sondergenehmigungen, die in allen Unterzeichnerstaaten automatisch gelten: Die UNECE ist die übergeordnete Institution des ADR, erteilt aber keine Einzelgenehmigungen; Sondervereinbarungen werden bilateral oder multilateral zwischen Vertragsstaaten vereinbart, nicht durch die UNECE. -
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In welchem Jahr und in welcher Stadt wurde das ADR ursprünglich abgeschlossen?
Richtig — C. Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Schirmherrschaft der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) abgeschlossen. In Kraft getreten ist es erst 1968. Why the other options are incorrect: • 1968 in Wien: 1968 ist das Jahr des Inkrafttretens, nicht der Unterzeichnung. Wien ist Sitz der IAEA, hatte aber keinen Bezug zum ADR-Abschluss. • 1945 in New York: 1945 ist das Gründungsjahr der Vereinten Nationen; das ADR entstand erst zwölf Jahre später, 1957 in Genf. • 1994 in Brüssel: 1994 und Brüssel haben keinen historischen Bezug zur Entstehung des ADR. -
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Welche Tunnelkategorie nach ADR Kapitel 1.9 sieht die weitreichendsten Beförderungsbeschränkungen für gefährliche Güter vor?
Richtig — D. ADR Kapitel 1.9 unterscheidet fünf Tunnelkategorien (A bis E). Kategorie E ist die restriktivste: Nahezu alle gefährlichen Güter sind von der Durchfahrt ausgeschlossen; nur Güter mit sehr geringem Gefahrenpotenzial sowie solche, die ausdrücklich für Kategorie E freigegeben sind, dürfen den Tunnel passieren. Why the other options are incorrect: • Tunnelkategorie A – hier sind alle gefährlichen Güter ohne jede Einschränkung zugelassen: Tunnelkategorie A bedeutet, dass keinerlei Beschränkungen für Gefahrgut gelten – sie ist die am wenigsten restriktive Stufe, nicht die strengste. • Tunnelkategorie B – sie schränkt nur Güter ein, die zu einer sehr großen Explosion führen können: Tunnelkategorie B schränkt nur Güter ein, die eine sehr große Explosion verursachen könnten (z. B. bestimmte Stoffe der Klasse 1); das ist eine moderate Einschränkung, nicht die strengste Stufe. • Tunnelkategorie C – sie untersagt Güter, die zu einer großen Explosion oder einem großen Giftstoffaustritt führen können: Tunnelkategorie C ist restriktiver als B, aber weniger restriktiv als D und E; sie verbietet Güter, die zu einer großen Explosion oder einem großen Giftstoffaustritt führen können, lässt aber viele weitere Gefahrgüter zu. -
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Welche Art von Rechtsquelle ist das ADR?
Richtig — C. Das ADR ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der unter der Schirmherrschaft der UNECE zwischen den Vertragsstaaten ausgehandelt wurde. Nach Ratifizierung durch einen Staat wird er Teil dessen nationaler Rechtsordnung. Why the other options are incorrect: • Eine EU-Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt: Das ADR ist keine EU-Verordnung. Es geht über den EU-Rahmen hinaus und gilt auch für Nicht-EU-Staaten, die es ratifiziert haben (z. B. Russland, Türkei). • Ein nationales deutsches Bundesgesetz: Das ADR ist kein deutsches Bundesgesetz, sondern ein internationales Übereinkommen. Deutschland hat es ratifiziert und durch die GGVSEB ins nationale Recht überführt. • Eine unverbindliche Empfehlung der Vereinten Nationen: Das ADR ist zwar unter UN-Schirmherrschaft entstanden, hat nach Ratifizierung durch die Vertragsstaaten jedoch volle Rechtsbindung – es ist keine bloße Empfehlung. -
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Aus welchen Hauptbestandteilen besteht das ADR?
Richtig — A. Das ADR besteht aus dem eigentlichen Übereinkommen (dem völkerrechtlichen Vertragstext) sowie Anlage A (Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände, Teile 1–7) und Anlage B (Vorschriften für Beförderungsmittel und die Beförderungsdurchführung, Teile 8–9). Why the other options are incorrect: • Nur aus den neun Teilen der Anlagen, ohne eigentliches Übereinkommen: Die Teile 1–9 sind Inhalte der Anlagen A und B und keine eigenständigen Dokumente; ohne das Übereinkommen gäbe es keine völkerrechtliche Grundlage. • Aus dem Rahmenübereinkommen und drei Anlagen (A, B und C): Das ADR hat nur zwei Anlagen (A und B), keine dritte Anlage C. • Aus dem Vertragstext und einem einzigen technischen Anhang: Das ADR besitzt zwei technische Anlagen (A und B), nicht nur einen einzigen Anhang. -
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Ein flüssiger Stoff weist gleichzeitig ätzende (Klasse 8) und giftige (Klasse 6.1) Eigenschaften auf. Welches Prinzip legt das ADR für die Klassifizierung bei mehreren zutreffenden Gefahren fest?
Richtig — D. Das ADR enthält in Abschnitt 2.1.3.10 eine verbindliche Rangfolge-Tabelle (Reihenfolge der Gefahren), die vorschreibt, welche Klasse bei mehreren zutreffenden Gefahren Vorrang hat. Diese Tabelle ist einzuhalten; der Versender hat kein Wahlrecht. Why the other options are incorrect: • Der Versender darf frei zwischen den zutreffenden Klassen wählen: Das ADR lässt dem Versender kein Wahlrecht bei der Klassifizierung. Die Zuordnung zu einer Klasse ist durch die Vorschriften und Rangfolge-Tabellen verbindlich geregelt. • Beide Klassen werden gleichberechtigt als Hauptklasse angegeben: Es gibt immer nur eine primäre Klasse. Zusätzliche Gefahren können durch subsidiäre Gefahrzettel (Nebenzettel) ausgewiesen werden, aber eine zweite Hauptklasse ist nicht zulässig. • Es gilt stets die Klasse mit der niedrigeren Klassennummer: Die Nummer einer Klasse gibt keine Auskunft über ihre Priorität bei der Klassifizierung. Maßgeblich ist ausschließlich die ADR-Rangfolge-Tabelle, nicht die Nummerierung. -
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Ab welchem Flammpunkt gilt eine flüssige Substanz nach ADR bei normaler Transporttemperatur NICHT mehr als entzündbarer flüssiger Stoff der Klasse 3?
Richtig — C. Nach ADR werden flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis einschließlich 60 °C der Klasse 3 zugeordnet. Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C gelten bei normaler Transporttemperatur nicht mehr als Klasse 3. Why the other options are incorrect: • Über 23 °C: 23 °C ist kein allgemeiner Ausschlussgrenzwert für Klasse 3, sondern dient der Abgrenzung zwischen Verpackungsgruppe II und III innerhalb der Klasse 3. • Über 37,8 °C: 37,8 °C (100 °F) ist ein historischer US-Grenzwert und nicht der maßgebliche ADR-Schwellenwert für die Klassifizierung als Klasse 3. • Über 100 °C: 100 °C liegt weit über dem ADR-Grenzwert; Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C sind bereits aus der Klasse 3 ausgeschlossen, nicht erst ab 100 °C. -
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Batteriesäure (verdünnte Schwefelsäure) wird nach ADR in welche Klasse eingestuft?
Richtig — C. Schwefelsäure ist ein stark ätzender Stoff, der Haut, Schleimhäute und viele Materialien angreift. Sie gehört daher zur Klasse 8 (UN 2796). Why the other options are incorrect: • Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe: Klasse 3 betrifft entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C. Schwefelsäure ist nicht brennbar. • Klasse 5.1 – Entzündend wirkende Stoffe: Klasse 5.1 betrifft Stoffe, die durch Sauerstoffabgabe die Verbrennung anderer fördern. Verdünnte Schwefelsäure hat keine wesentliche oxidierende Wirkung. • Klasse 6.1 – Giftige Stoffe: Klasse 6.1 umfasst giftige Stoffe, deren primäre Gefahr in ihrer Toxizität liegt. Die Hauptgefahr von Schwefelsäure ist die ätzende Wirkung (Klasse 8). -
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Was ist das entscheidende Kriterium für die Einstufung eines Stoffes als ansteckungsgefährlicher Stoff der ADR-Klasse 6.2?
Richtig — A. Klasse 6.2 umfasst Stoffe, bei denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze) sowie Prionen, die bei Mensch oder Tier Erkrankungen hervorrufen können. Why the other options are incorrect: • Er gibt beim Erhitzen Dämpfe ab, die Reizungen der Atemwege verursachen: Stoffe, die beim Erhitzen atemwegsreizende Dämpfe freisetzen, werden je nach Konzentration und Wirkung als Klasse 6.1 (giftig) oder Klasse 8 (ätzend) eingestuft, nicht als Klasse 6.2. • Er verursacht bei Hautkontakt chemische Verätzungen des Gewebes: Das Verursachen chemischer Verätzungen bei Hautkontakt ist das klassifizierende Merkmal der Klasse 8 (ätzende Stoffe), nicht der Klasse 6.2. • Er enthält radioaktive Bestandteile, die biologisches Gewebe schädigen können: Radioaktive Stoffe, die biologisches Gewebe schädigen, werden der ADR-Klasse 7 zugeordnet. Radioaktivität und Infektionsgefahr sind getrennte, unabhängige Gefahrenmerkmale. -
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Benzin (Ottokraftstoff) wird nach ADR welcher Gefahrgutklasse zugeordnet?
Richtig — A. Benzin ist eine entzündbare Flüssigkeit mit einem Flammpunkt weit unter 23 °C und gehört damit eindeutig zur Klasse 3 (Entzündbare flüssige Stoffe). Why the other options are incorrect: • Klasse 4.1 – Entzündbare feste Stoffe: Klasse 4.1 umfasst entzündbare FESTE Stoffe sowie selbstzersetzliche Stoffe – Benzin ist jedoch eine Flüssigkeit. • Klasse 8 – Ätzende Stoffe: Klasse 8 umfasst ätzende Stoffe, die organische Gewebe oder Metalle angreifen. Benzin ist nicht ätzend, sondern brennbar. • Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe: Klasse 9 ist für verschiedene Gefahrgüter vorgesehen, die in keine andere Klasse passen. Benzin passt eindeutig in Klasse 3. -
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Welche Anforderung stellt das ADR an die Sicherung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern im Laderaum des Fahrzeugs?
Richtig — D. Gemäß ADR 7.5.7 müssen alle Versandstücke mit gefährlichen Gütern so im Fahrzeug gesichert sein, dass sie bei normalen Fahrbedingungen – einschließlich Bremsmanövern, Kurvenfahrten und Fahrbahnunebenheiten – weder verrutschen noch umfallen oder sich gegenseitig beschädigen können. Why the other options are incorrect: • Versandstücke müssen nur bei Fahrten über 100 km aktiv gesichert werden: Die Sicherungspflicht gilt für jede Beförderung gefährlicher Güter unabhängig von der zurückzulegenden Strecke; das ADR kennt keine Mindestfahrstrecke als Auslöser der Sicherungspflicht. • Eine aktive Ladungssicherung ist nur für Güter der Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten) und Klasse 8 (ätzende Stoffe) vorgeschrieben: Die Ladungssicherungsvorschriften des ADR gelten für alle gefährlichen Güter in Versandstücken, nicht nur für ausgewählte Klassen wie Klasse 3 und Klasse 8. • Versandstücke gelten durch ihr Eigengewicht als ausreichend gesichert; zusätzliche Sicherungsmittel sind optional: Das Eigengewicht allein stellt keine ausreichende Sicherung dar; das ADR verlangt aktive Maßnahmen wie Formschluss, Kraftschluss oder Kombination beider Methoden, um Bewegungen der Versandstücke zu verhindern. -
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Was beschreibt die Ladungssicherungsmethode "Niederzurren" (tie-down lashing)?
Richtig — A. Beim Niederzurren werden Zurrgurte oder Ketten von oben über die Ladung geführt und an Zurrpunkten des Fahrzeugs befestigt. Die Vorspannkraft drückt die Ladung auf die Ladefläche und erhöht die Reibungskraft, die das Verrutschen verhindert. Why the other options are incorrect: • Versandstücke werden mit Zurrmitteln schräg zwischen zwei festen Punkten am Fahrzeug diagonal verspannt, sodass Längs- und Querkräfte direkt in die Fahrzeugstruktur abgeleitet werden.: Die diagonale Direktverspannung von Versandstücken an Fahrzeug-Zurrpunkten beschreibt das Direktzurren (Schräg- oder Diagonalzurren), nicht das Niederzurren. • Die Ladung wird durch Kühlgeneratoren abgekühlt, sodass sie an der Ladefläche festfriert und nicht verrutschen kann.: Das Einfrieren von Ladung ist keine anerkannte Ladungssicherungsmethode und hat mit dem Begriff 'Niederzurren' nichts zu tun. • Beim Niederzurren werden ausschließlich Stahlseile mit Spannschlössern eingesetzt; textile Gurte sind nicht zugelassen.: Es gibt keine Vorschrift, die textile Gurte beim Niederzurren verbietet; sowohl Gurte als auch Ketten sind als Zurrmittel zulässig. -
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Unter welchen Voraussetzungen gelten gemäß ADR Unterabschnitt 7.5.2.2 die Zusammenladeverbote aus der Tabelle 7.5.2.1 nicht?
Richtig — C. ADR 7.5.2.2 sieht ausdrücklich vor, dass die Verbote aus Tabelle 7.5.2.1 nicht gelten, wenn die Gesamtmenge der gefährlichen Güter auf der Beförderungseinheit die Freigrenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6 (sogenanntes 1000-Punkte-System für die Freistellung kleiner Mengen) nicht überschreitet. Why the other options are incorrect: • Wenn der Beförderer eine multilaterale Ausnahmegenehmigung nach ADR Kapitel 1.5 für diese spezifische Güterkombination besitzt.: Eine multilaterale Vereinbarung nach Kapitel 1.5 betrifft spezifische Abweichungen für bestimmte Güter oder Bedingungen, nicht das pauschale Aufheben von Zusammenladeverboten. • Wenn alle betroffenen Versandstücke durch fest eingebaute Stahlwände physisch voneinander getrennt sind.: Das ADR kennt keine Regelung, nach der eingebaute Trennwände innerhalb desselben Fahrzeugs die Zusammenladeverbote aus Tabelle 7.5.2.1 aufheben. • Wenn der Versender eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass zwischen den betreffenden Gütern keine chemische Reaktion möglich ist.: Eine Erklärung des Versenders über Nichtreaktivität ist im ADR kein anerkannter Ausnahmetatbestand; die Ausnahmen zu Abschnitt 7.5.2.1 sind im ADR selbst abschließend geregelt. -
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Welche Mindestabmessungen müssen orangefarbene Warntafeln an Gefahrgutfahrzeugen haben?
Richtig — A. Gemäß ADR 5.3.2.2 müssen orangefarbene Tafeln mindestens 400 mm breit und 300 mm hoch sein; der schwarze Rand beträgt 15 mm. Why the other options are incorrect: • 300 mm breit und 300 mm hoch: 300 mm × 300 mm ist zu schmal; die vorgeschriebene Mindestbreite beträgt 400 mm, nicht 300 mm. • 400 mm breit und 400 mm hoch: 400 mm × 400 mm ist zu hoch; die vorgeschriebene Mindesthöhe beträgt 300 mm, nicht 400 mm. • 500 mm breit und 300 mm hoch: 500 mm × 300 mm entspricht nicht dem ADR; die Mindestbreite wird mit 400 mm, nicht mit 500 mm angegeben. -
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Wie ist der Gefahrzettel der Klasse 4.1 (entzündbare feste Stoffe) gestaltet?
Richtig — C. Der Gefahrzettel der Klasse 4.1 zeigt einen abwechselnd weiß und rot senkrecht gestreiften Hintergrund mit einer schwarzen Flamme sowie der schwarzen Ziffer '4' in der unteren Ecke. Das Streifenmuster ist das charakteristische Erkennungsmerkmal dieser Klasse. Why the other options are incorrect: • Roter Hintergrund mit weißer Flamme und weißer Ziffer '4': Ein komplett roter Hintergrund mit weißer Flamme gehört zur Klasse 3 (entzündbare flüssige Stoffe) oder Unterklasse 2.1 (entzündbare Gase), nicht zur Klasse 4.1. • Blauer Hintergrund mit schwarzer Flamme und weißer Ziffer '4': Ein blauer Hintergrund kommt im ADR-Gefahrzettelystem in dieser Form nicht vor und ist keiner Klasse zugeordnet. • Gelber Hintergrund mit schwarzer Flamme und schwarzer Ziffer '4': Ein gelber Hintergrund ist anderen Klassen vorbehalten (z. B. Klasse 4.3), nicht der Klasse 4.1. -
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Welche Mindestabmessungen muss ein Gefahrzettel auf einem Versandstück haben?
Richtig — A. Gemäß ADR Unterabschnitt 5.2.2.1.1 beträgt die vorgeschriebene Mindestgröße eines Gefahrzettels auf Versandstücken 100 mm × 100 mm. Why the other options are incorrect: • 50 mm × 50 mm: 50 mm × 50 mm ist zu klein und entspricht nicht den ADR-Vorschriften; diese Abmessung ist im ADR für Gefahrzettel nicht vorgesehen. • 150 mm × 150 mm: 150 mm × 150 mm überschreitet das Mindestmaß und ist zulässig, aber nicht die geforderte Mindestgröße laut ADR. • 200 mm × 200 mm: 200 mm × 200 mm ist die ungefähre Größe, die eher an Großzetteln (Placards) orientiert ist, gilt aber nicht als Mindestmaß für Gefahrzettel auf Versandstücken. -
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Welche Form haben Gefahrzettel, die auf Versandstücke aufgebracht werden müssen?
Richtig — A. Gefahrzettel haben gemäß ADR 5.2.2.1.1 die Form einer Raute, also eines um 45° gedrehten Quadrats, mit einem Rand aus zwei parallelen Linien. Why the other options are incorrect: • Rechteckige Form: Rechteckige Formen werden für bestimmte Zusatzkennzeichnungen verwendet (z. B. Umweltgefahrzettel), nicht jedoch für klassische Gefahrzettel. • Kreisrunde Form: Kreisrunde Formen sind im ADR für Gefahrzettel nicht vorgesehen. • Dreieckige Form: Dreieckige Formen werden im Straßenverkehr z. B. für Warndreiecke verwendet, sind aber keine vorgeschriebene Form für ADR-Gefahrzettel. -
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Ein Fahrzeug befördert ausschließlich Güter, für die gemäß ADR keine orangefarbenen Warntafeln vorgeschrieben sind. Was gilt für Tunneldurchfahrten?
Richtig — C. Gemäß ADR 1.9.5.1 gelten die Tunneleinschränkungen nur für Fahrzeuge, die nach ADR 5.3.2 zur Anbringung orangefarbener Warntafeln verpflichtet sind. Fahrzeuge ohne diese Pflicht dürfen alle Tunnel uneingeschränkt benutzen. Why the other options are incorrect: • Das Fahrzeug muss alle Tunnel der Kategorie E meiden: Kategorie-E-Einschränkungen betreffen ausschließlich kennzeichnungspflichtige Gefahrgutfahrzeuge, nicht Fahrzeuge ohne Warntafelpflicht. • Das Fahrzeug benötigt eine schriftliche Genehmigung des Tunnelbetreibers: Eine Sondergenehmigung des Tunnelbetreibers ist im ADR nicht vorgesehen; die Tunnelnutzung hängt allein von der Warntafelkennzeichnungspflicht ab. • Das Fahrzeug muss die Einschränkungen der Kategorie D beachten: Kategorie-D-Einschränkungen gelten ebenfalls nur für Fahrzeuge mit orangefarbener Warntafelkennzeichnungspflicht. -
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Welche Angabe zur UN-Nummer ist im Beförderungspapier für gefährliche Güter vorgeschrieben?
Richtig — A. Gemäß ADR 5.4.1.1 muss die UN-Nummer stets mit dem vorangestellten Buchstaben 'UN' angegeben werden, z. B. 'UN 1203' für Benzin. Why the other options are incorrect: • Nur die vierstellige Ziffer ohne weiteren Zusatz, z. B. '1203': Die vierstellige Ziffer allein genügt nicht; der Buchstabe 'UN' muss zwingend vorangestellt sein. • Die UN-Nummer mit dem Präfix 'GG', z. B. 'GG 1203': Das Kürzel 'GG' ist keine im ADR vorgesehene Kennzeichnung und daher unzulässig. • Die UN-Nummer zusammen mit dem Gefahrzettelcode, z. B. '1203/3': Gefahrzettelcode und UN-Nummer werden im Beförderungspapier getrennt angegeben, nicht als kombinierter Schrägstrich-Code. -
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Darf das Beförderungspapier für gefährliche Güter in elektronischer Form (EDV/EDI) mitgeführt werden?
Richtig — A. ADR 5.4.0 erlaubt elektronische Datenverarbeitung als Ersatz für das Papierdokument, sofern alle beteiligten Staaten zustimmen und die Informationen bei Kontrollen lesbar vorgelegt werden können. Why the other options are incorrect: • Nein, das ADR schreibt ausnahmslos Papierdokumente vor: Das ADR schließt elektronische Dokumente nicht grundsätzlich aus; unter bestimmten Bedingungen sind sie ausdrücklich zulässig. • Ja, aber nur für Güter der Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten): Es gibt keine klassenspezifische Beschränkung auf Klasse 3; die elektronische Form ist prinzipiell für alle Klassen möglich. • Ja, aber nur wenn der Fahrzeugführer ein spezielles digitales Zertifikat besitzt: Ein spezielles Fahrerzertifikat für elektronische Dokumente ist im ADR nicht vorgesehen; entscheidend ist die behördliche Zustimmung. -
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Was versteht man beim Befüllen von Gefahrgut-Tanks für flüssige Stoffe unter dem 'höchstzulässigen Füllungsgrad'?
Richtig — D. Der höchstzulässige Füllungsgrad gibt an, zu welchem maximalen Anteil (in % des Nennvolumens) ein Tank befüllt werden darf. Der freibleibende Resthohlraum verhindert, dass sich der Tank durch Wärmeausdehnung der Flüssigkeit verformt oder das Sicherheitsventil anspricht. Why the other options are incorrect: • Das maximale zulässige Gesamtgewicht des beladenen Tankfahrzeugs laut Fahrzeugschein: Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs (zGG) ist eine fahrzeugtechnische Größe aus dem Fahrzeugschein und hat mit dem Füllungsgrad des Tanks nichts zu tun. • Den maximalen Betriebsdruck, dem der Tank beim Befüllvorgang standhalten muss: Der Betriebsdruck beim Befüllen ist eine separate konstruktive Kenngröße des Tanks; der Füllungsgrad beschreibt das Volumenverhältnis, nicht den Druck. • Die maximale Anzahl der zulässigen Befüll- und Entleervorgänge pro Betriebsjahr: Die Anzahl der Befüll- und Entleervorgänge ist kein im ADR definierter Begriff und hat keinen Bezug zum Füllungsgrad. -
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Ein Unternehmen möchte Salzsäure (UN 1789, Klasse 8, Verpackungsgruppe II) in Kunststoffkanisters transportieren. Welche UN-Verpackungskennzeichnung muss die Verpackung mindestens tragen?
Richtig — B. Salzsäure UN 1789 ist Verpackungsgruppe II (mittlere Gefahr). Die Verpackung muss daher mindestens ein 'Y' tragen (geeignet für VG II und III) oder ein 'X' (geeignet für VG I, II und III). Beide Kennzeichen sind zulässig. Why the other options are incorrect: • Ein 'Z' im Kennzeichen (z. B. 3H1/Z …), da Salzsäure als Klasse-8-Stoff stets VG III zugeordnet wird: 'Z' bedeutet nur geeignet für Verpackungsgruppe III (geringe Gefahr). Da Salzsäure UN 1789 der Verpackungsgruppe II angehört, ist 'Z' nicht ausreichend. • Kein besonderes UN-Kennzeichen, da handelsübliche Kanister für Säuren ausreichend sind: Für Gefahrguttransporte sind ausschließlich UN-zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Verpackungen zulässig; handelsübliche Kanister ohne UN-Kennzeichen sind verboten. • Ausschließlich ein 'X', weil alle Klasse-8-Stoffe grundsätzlich Verpackungsgruppe I erfordern: Nicht alle Klasse-8-Stoffe haben Verpackungsgruppe I; Salzsäure UN 1789 ist VG II. Ein 'X' wäre zwar zulässig, aber nicht zwingend erforderlich — ein 'Y' genügt. -
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Ein Kunststoffkrug trägt den UN-Code '3H1/Y1.4/100'. Was bedeutet die Zahl '100' in dieser Kennzeichnung?
Richtig — D. Bei UN-Verpackungen für flüssige Stoffe gibt die letzte Zahl im Code den hydraulischen Prüfdruck in Kilopascal (kPa) an, dem die Verpackung beim Typbaumustertest standhalten musste. Why the other options are incorrect: • Das maximale Füllvolumen beträgt 100 Liter: Das Fassungsvermögen ist nicht im UN-Code selbst enthalten; es ergibt sich aus dem konkreten Verpackungstyp und wird separat angegeben. • Das zulässige maximale Bruttogewicht beträgt 100 Kilogramm: Das maximale Bruttogewicht in Kilogramm steht im UN-Code nur bei Verpackungen für Feststoffe an dieser Position. Bei Flüssigkeitsverpackungen wird dort stattdessen der Prüfdruck in kPa angegeben. • Die Verpackung ist für Stoffe mit einer relativen Dichte bis 1,00 geeignet: Die relative Dichte des Inhalts wird im UN-Code für Flüssigkeiten vor dem Schrägstrich angegeben – hier die '1.4' im Teil 'Y1.4'. -
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Welche Angabe muss sich nach ADR zwingend auf dem Typschild eines ortsbeweglichen Tanks (Portable Tank) befinden?
Richtig — C. Auf dem Typschild eines ortsbeweglichen Tanks muss u. a. die anwendbare Tankbauvorschrift (T-Code) angegeben sein. Der T-Code legt Mindestbauanforderungen wie Prüfdruck, Füllungsgrad und zulässige Stoffe fest. Why the other options are incorrect: • Der Name und die Telefonnummer des zugelassenen Befüllers: Name und Telefonnummer des Befüllers sind keine Pflichtangaben auf dem Typschild; sie ändern sich mit jedem Befüllvorgang. • Das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges: Das Kennzeichen des Zugfahrzeugs hat keinen Bezug zum Typschild des Tanks und wechselt je nach eingesetztem Fahrzeug. • Die maximale Transportgeschwindigkeit mit befülltem Tank: Eine maximale Transportgeschwindigkeit wird nicht auf dem Typschild des Tanks angegeben; sie richtet sich nach Straßenverkehrsrecht und Fahrzeugzulassung. -
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Wie soll sich das Fahrpersonal bei austretendem Gefahrgut im Freien zur Windrichtung verhalten?
Richtig — C. Luvseitig bedeutet: Der Wind bläst von der Person in Richtung der Gefahrstoffquelle. Dadurch werden Dämpfe, Gase oder Aerosole vom Fahrpersonal weggetragen und das Risiko des Einatmens oder Hautkontakts wird minimiert. Why the other options are incorrect: • In Windrichtung (leeseitig) stehen, damit ausströmende Dämpfe frühzeitig wahrgenommen werden: Leeseitig (in Windrichtung) zu stehen bedeutet, dass der Wind die Dämpfe direkt zur Person hin transportiert – das ist gefährlich und zu vermeiden. • Die Windrichtung spielt keine Rolle, solange der empfohlene Sicherheitsabstand eingehalten wird: Die Windrichtung ist entscheidend für die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen. Ein Sicherheitsabstand allein reicht nicht aus, wenn man sich im Lee der Gefahrstoffquelle befindet. • Hinter dem Fahrzeug in Deckung gehen, unabhängig von der Windrichtung: Hinter dem Fahrzeug in Deckung zu gehen kann bei Explosionsgefahr sinnvoll sein, ersetzt aber nicht die korrekte Positionierung zur Windrichtung.
Gefahrgut ADR Basis Beispielfragen
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Gefahrgut ADR Basis Ein Fahrzeug befördert ausschließlich Güter, für die gemäß ADR keine orangefarbenen Warntafeln vorgeschrieben sind. Was gilt für Tunneldurchfahrten?
A. Das Fahrzeug muss alle Tunnel der Kategorie E meiden
B. Das Fahrzeug benötigt eine schriftliche Genehmigung des Tunnelbetreibers
C. Das Fahrzeug darf alle Tunnelkategorien ohne Einschränkung benutzen ✓
D. Das Fahrzeug muss die Einschränkungen der Kategorie D beachten
Richtig — C. Gemäß ADR 1.9.5.1 gelten die Tunneleinschränkungen nur für Fahrzeuge, die nach ADR 5.3.2 zur Anbringung orangefarbener Warntafeln verpflichtet sind. Fahrzeuge ohne diese Pflicht dürfen alle Tunnel uneingeschränkt benutzen. Why the other options are incorrect: • Das Fahrzeug muss alle Tunnel der Kategorie E meiden: Kategorie-E-Einschränkungen betreffen ausschließlich kennzeichnungspflichtige Gefahrgutfahrzeuge, nicht Fahrzeuge ohne Warntafelpflicht. • Das Fahrzeug benötigt eine schriftliche Genehmigung des Tunnelbetreibers: Eine Sondergenehmigung des Tunnelbetreibers ist im ADR nicht vorgesehen; die Tunnelnutzung hängt allein von der Warntafelkennzeichnungspflicht ab. • Das Fahrzeug muss die Einschränkungen der Kategorie D beachten: Kategorie-D-Einschränkungen gelten ebenfalls nur für Fahrzeuge mit orangefarbener Warntafelkennzeichnungspflicht.
Gefahrgut ADR Basis Welche Angabe zur UN-Nummer ist im Beförderungspapier für gefährliche Güter vorgeschrieben?
A. Die UN-Nummer mit dem vorangestellten Buchstaben 'UN', z. B. 'UN 1203' ✓
B. Nur die vierstellige Ziffer ohne weiteren Zusatz, z. B. '1203'
C. Die UN-Nummer mit dem Präfix 'GG', z. B. 'GG 1203'
D. Die UN-Nummer zusammen mit dem Gefahrzettelcode, z. B. '1203/3'
Richtig — A. Gemäß ADR 5.4.1.1 muss die UN-Nummer stets mit dem vorangestellten Buchstaben 'UN' angegeben werden, z. B. 'UN 1203' für Benzin. Why the other options are incorrect: • Nur die vierstellige Ziffer ohne weiteren Zusatz, z. B. '1203': Die vierstellige Ziffer allein genügt nicht; der Buchstabe 'UN' muss zwingend vorangestellt sein. • Die UN-Nummer mit dem Präfix 'GG', z. B. 'GG 1203': Das Kürzel 'GG' ist keine im ADR vorgesehene Kennzeichnung und daher unzulässig. • Die UN-Nummer zusammen mit dem Gefahrzettelcode, z. B. '1203/3': Gefahrzettelcode und UN-Nummer werden im Beförderungspapier getrennt angegeben, nicht als kombinierter Schrägstrich-Code.
Gefahrgut ADR Basis Darf das Beförderungspapier für gefährliche Güter in elektronischer Form (EDV/EDI) mitgeführt werden?
A. Ja, wenn die zuständigen Behörden der beteiligten Staaten dies zulassen und die Daten während der Beförderung jederzeit lesbar abrufbar und ausdruckbar sind ✓
B. Nein, das ADR schreibt ausnahmslos Papierdokumente vor
C. Ja, aber nur für Güter der Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten)
D. Ja, aber nur wenn der Fahrzeugführer ein spezielles digitales Zertifikat besitzt
Richtig — A. ADR 5.4.0 erlaubt elektronische Datenverarbeitung als Ersatz für das Papierdokument, sofern alle beteiligten Staaten zustimmen und die Informationen bei Kontrollen lesbar vorgelegt werden können. Why the other options are incorrect: • Nein, das ADR schreibt ausnahmslos Papierdokumente vor: Das ADR schließt elektronische Dokumente nicht grundsätzlich aus; unter bestimmten Bedingungen sind sie ausdrücklich zulässig. • Ja, aber nur für Güter der Klasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten): Es gibt keine klassenspezifische Beschränkung auf Klasse 3; die elektronische Form ist prinzipiell für alle Klassen möglich. • Ja, aber nur wenn der Fahrzeugführer ein spezielles digitales Zertifikat besitzt: Ein spezielles Fahrerzertifikat für elektronische Dokumente ist im ADR nicht vorgesehen; entscheidend ist die behördliche Zustimmung.
Gefahrgut ADR Basis Was versteht man beim Befüllen von Gefahrgut-Tanks für flüssige Stoffe unter dem 'höchstzulässigen Füllungsgrad'?
A. Das maximale zulässige Gesamtgewicht des beladenen Tankfahrzeugs laut Fahrzeugschein
B. Den maximalen Betriebsdruck, dem der Tank beim Befüllvorgang standhalten muss
C. Die maximale Anzahl der zulässigen Befüll- und Entleervorgänge pro Betriebsjahr
D. Den höchsten Anteil des Tankvolumens, der befüllt werden darf, um Raum für die Wärmeausdehnung der Flüssigkeit zu lassen ✓
Richtig — D. Der höchstzulässige Füllungsgrad gibt an, zu welchem maximalen Anteil (in % des Nennvolumens) ein Tank befüllt werden darf. Der freibleibende Resthohlraum verhindert, dass sich der Tank durch Wärmeausdehnung der Flüssigkeit verformt oder das Sicherheitsventil anspricht. Why the other options are incorrect: • Das maximale zulässige Gesamtgewicht des beladenen Tankfahrzeugs laut Fahrzeugschein: Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs (zGG) ist eine fahrzeugtechnische Größe aus dem Fahrzeugschein und hat mit dem Füllungsgrad des Tanks nichts zu tun. • Den maximalen Betriebsdruck, dem der Tank beim Befüllvorgang standhalten muss: Der Betriebsdruck beim Befüllen ist eine separate konstruktive Kenngröße des Tanks; der Füllungsgrad beschreibt das Volumenverhältnis, nicht den Druck. • Die maximale Anzahl der zulässigen Befüll- und Entleervorgänge pro Betriebsjahr: Die Anzahl der Befüll- und Entleervorgänge ist kein im ADR definierter Begriff und hat keinen Bezug zum Füllungsgrad.
Gefahrgut ADR Basis Ein Unternehmen möchte Salzsäure (UN 1789, Klasse 8, Verpackungsgruppe II) in Kunststoffkanisters transportieren. Welche UN-Verpackungskennzeichnung muss die Verpackung mindestens tragen?
A. Ein 'Z' im Kennzeichen (z. B. 3H1/Z …), da Salzsäure als Klasse-8-Stoff stets VG III zugeordnet wird
B. Ein 'Y' oder 'X' im Kennzeichen (z. B. 3H1/Y … oder 3H1/X …) ✓
C. Kein besonderes UN-Kennzeichen, da handelsübliche Kanister für Säuren ausreichend sind
D. Ausschließlich ein 'X', weil alle Klasse-8-Stoffe grundsätzlich Verpackungsgruppe I erfordern
Richtig — B. Salzsäure UN 1789 ist Verpackungsgruppe II (mittlere Gefahr). Die Verpackung muss daher mindestens ein 'Y' tragen (geeignet für VG II und III) oder ein 'X' (geeignet für VG I, II und III). Beide Kennzeichen sind zulässig. Why the other options are incorrect: • Ein 'Z' im Kennzeichen (z. B. 3H1/Z …), da Salzsäure als Klasse-8-Stoff stets VG III zugeordnet wird: 'Z' bedeutet nur geeignet für Verpackungsgruppe III (geringe Gefahr). Da Salzsäure UN 1789 der Verpackungsgruppe II angehört, ist 'Z' nicht ausreichend. • Kein besonderes UN-Kennzeichen, da handelsübliche Kanister für Säuren ausreichend sind: Für Gefahrguttransporte sind ausschließlich UN-zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Verpackungen zulässig; handelsübliche Kanister ohne UN-Kennzeichen sind verboten. • Ausschließlich ein 'X', weil alle Klasse-8-Stoffe grundsätzlich Verpackungsgruppe I erfordern: Nicht alle Klasse-8-Stoffe haben Verpackungsgruppe I; Salzsäure UN 1789 ist VG II. Ein 'X' wäre zwar zulässig, aber nicht zwingend erforderlich — ein 'Y' genügt.
Gefahrgut ADR Basis Ein Kunststoffkrug trägt den UN-Code '3H1/Y1.4/100'. Was bedeutet die Zahl '100' in dieser Kennzeichnung?
A. Das maximale Füllvolumen beträgt 100 Liter
B. Das zulässige maximale Bruttogewicht beträgt 100 Kilogramm
C. Die Verpackung ist für Stoffe mit einer relativen Dichte bis 1,00 geeignet
D. Der hydraulische Prüfdruck betrug 100 kPa ✓
Richtig — D. Bei UN-Verpackungen für flüssige Stoffe gibt die letzte Zahl im Code den hydraulischen Prüfdruck in Kilopascal (kPa) an, dem die Verpackung beim Typbaumustertest standhalten musste. Why the other options are incorrect: • Das maximale Füllvolumen beträgt 100 Liter: Das Fassungsvermögen ist nicht im UN-Code selbst enthalten; es ergibt sich aus dem konkreten Verpackungstyp und wird separat angegeben. • Das zulässige maximale Bruttogewicht beträgt 100 Kilogramm: Das maximale Bruttogewicht in Kilogramm steht im UN-Code nur bei Verpackungen für Feststoffe an dieser Position. Bei Flüssigkeitsverpackungen wird dort stattdessen der Prüfdruck in kPa angegeben. • Die Verpackung ist für Stoffe mit einer relativen Dichte bis 1,00 geeignet: Die relative Dichte des Inhalts wird im UN-Code für Flüssigkeiten vor dem Schrägstrich angegeben – hier die '1.4' im Teil 'Y1.4'.
Gefahrgut ADR Basis Welche Angabe muss sich nach ADR zwingend auf dem Typschild eines ortsbeweglichen Tanks (Portable Tank) befinden?
A. Der Name und die Telefonnummer des zugelassenen Befüllers
B. Das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges
C. Die anwendbare Tankbauvorschrift (T-Code, z. B. T4 oder T11) ✓
D. Die maximale Transportgeschwindigkeit mit befülltem Tank
Richtig — C. Auf dem Typschild eines ortsbeweglichen Tanks muss u. a. die anwendbare Tankbauvorschrift (T-Code) angegeben sein. Der T-Code legt Mindestbauanforderungen wie Prüfdruck, Füllungsgrad und zulässige Stoffe fest. Why the other options are incorrect: • Der Name und die Telefonnummer des zugelassenen Befüllers: Name und Telefonnummer des Befüllers sind keine Pflichtangaben auf dem Typschild; sie ändern sich mit jedem Befüllvorgang. • Das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges: Das Kennzeichen des Zugfahrzeugs hat keinen Bezug zum Typschild des Tanks und wechselt je nach eingesetztem Fahrzeug. • Die maximale Transportgeschwindigkeit mit befülltem Tank: Eine maximale Transportgeschwindigkeit wird nicht auf dem Typschild des Tanks angegeben; sie richtet sich nach Straßenverkehrsrecht und Fahrzeugzulassung.
Gefahrgut ADR Basis Wie soll sich das Fahrpersonal bei austretendem Gefahrgut im Freien zur Windrichtung verhalten?
A. In Windrichtung (leeseitig) stehen, damit ausströmende Dämpfe frühzeitig wahrgenommen werden
B. Die Windrichtung spielt keine Rolle, solange der empfohlene Sicherheitsabstand eingehalten wird
C. Luvseitig aufhalten, sodass der Wind von der Person zur Gefahrstoffquelle weht ✓
D. Hinter dem Fahrzeug in Deckung gehen, unabhängig von der Windrichtung
Richtig — C. Luvseitig bedeutet: Der Wind bläst von der Person in Richtung der Gefahrstoffquelle. Dadurch werden Dämpfe, Gase oder Aerosole vom Fahrpersonal weggetragen und das Risiko des Einatmens oder Hautkontakts wird minimiert. Why the other options are incorrect: • In Windrichtung (leeseitig) stehen, damit ausströmende Dämpfe frühzeitig wahrgenommen werden: Leeseitig (in Windrichtung) zu stehen bedeutet, dass der Wind die Dämpfe direkt zur Person hin transportiert – das ist gefährlich und zu vermeiden. • Die Windrichtung spielt keine Rolle, solange der empfohlene Sicherheitsabstand eingehalten wird: Die Windrichtung ist entscheidend für die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen. Ein Sicherheitsabstand allein reicht nicht aus, wenn man sich im Lee der Gefahrstoffquelle befindet. • Hinter dem Fahrzeug in Deckung gehen, unabhängig von der Windrichtung: Hinter dem Fahrzeug in Deckung zu gehen kann bei Explosionsgefahr sinnvoll sein, ersetzt aber nicht die korrekte Positionierung zur Windrichtung.
Über den Gefahrgut ADR Basis Test
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